Nicht nur der Brexit und #diemannschaft um Jogi Löw ist zurzeit in aller Munde – auch die bevorstehende Abstimmung des umstrittenen Artikel 13. Darin beschließen Befürworter die vorsorgliche Filterung bei Urheberrechtsverletzungen während des Uploads von Medien. Betroffen sind unter Anderem Youtube / Google, Facebook, Twitter, Instagram und viele weitere Plattformen.
Was in erster Linie gut für den Urheber klingt, schaut im Nachhinein nicht mehr ganz so rosig aus: Durch Filterung und Verschärfung der Restriktionen im Upload können beispielsweise sogar Nachrichten ihren Weg in sozialen Medien nicht mehr finden, sobald Musikstücke und/oder rechtliches Videomaterial in der Matz befindet.
Die Weiterverbreitung (auch Sharing genannt) für Künstler und Musiker fällt in einen kaum noch nennenswerten Bereich, da oftmals eine Rechteabtretung an Labels oder Agenturen stattfindet (gängige Praxis, damit entsprechende Vertriebswege und Werbung im Namen des Künstlers rechtssicher genutzt werden). Hier überlegt die Politik nicht nach und spinnt sich eine praxis-nahe Szenerie nicht vor, bevor es um Abstimmungen geht. So kann im Worst-Case der Künstler sein eigenes Werk z.B. nicht mehr auf Youtube mit einem Trailer oder mit Live-Mitschnitten bewerben, da der Upload “aufgrund von Urheberrechtsverletzung” geblockt wird. Obwohl dieser der eigentliche Urheber ist.
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