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bfsg für logistikunternehmen im b2b

BFSG für Logistikunternehmen

Kürzlich wurden wir von zwei Unternehmen zur Umsetzung der BFSG-Richtlinien beauftragt. Später fragte auch ein Logistik-Unternehmen an aber es stand zunächst im Raum, ob überhaupt ein Logistikunternehmen unter den BFSG-Richtlinien fällt. Hierzu starteten wir eine kleine Recherche, doch worum geht es eigentlich?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das ab dem 28. Juni 2025 verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft festlegt. Es setzt den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um, um Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu digitalen Angeboten, Computern und Bankdienstleistungen zu ermöglichen. Und darunter fallen folgende Themen/Branchen:

Dienstleister für B2C
Online-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Reise- und Tourismus-Buchungsplattformen. Dazu zählte das Logistik-Unternehmen nicht, da es weder eines dieser Dienstleistungen anbot, noch im B2C-Bereich tätig war.

Produkthersteller & Händler
Computer, Laptops, Telefone, Smartphones, Fernseher, E-Reader, Zahlungsterminals und Fahrkartenautomaten. Auch hierzu zählte das Unternehmen nicht, weil keine Produkte verkauft wurden.

Websites & Apps
Webauftritte, die für den Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt werden. Hier wurde es interessant, das Unternehmen bot Trackingdaten für ihre Kunden an aber dazu gleich mehr.

Ansonsten gilt das Gesetz seit Jahren für öffentliche Einrichtungen, wie etwa Websites der Finanzämter und dazu zählte das Logistikunternehmen logischerweise auch nicht.

Für das Unternehmen war am Ende relevant, wenn ein Logistikunternehmen wie unser Kunde den Endkunden (B2C, nicht B2B, das ist wichtig) Dienstleistungen anbietet – wie zum Beispiel eine Website zur Sendungsverfolgung, Online-Buchungsportale für den Versand oder eigene Paketshops – die müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zugänglich sein. Aber da das Unternehmen reine B2B-Kunden hat, ist es mehr eine Grauzone. Daher haben wir das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung angeschrieben und um Klärung gebeten. Sobald eine Stellungnahme vorliegt, werden wir dies in diesem Beitrag nachreichen.

Konkret stellen wir die These, unser Kunde (das Logistikunternehmen) unterliegt nicht dem BFSG, da es rein B2B-Dienstleistungen anbietet, lediglich das Tracking kann ein Schwerpunkt sein, welches aber auf einer gesonderten Website und nicht von uns stammt. Da wir aber selber wissen wollen, wie die Sache ausgeht, warten wir nun gespannt auf die Antwort des Bundesministeriums.